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Software­wartungs- und Support­bedingungen

der iba AG, Fürth (nachstehend IBA)
Stand: Januar 2025

Grüner Hintergrund mit kreisförmigem digitalem Interface-Design.

Vorbemerkungen

Der Anwender hat in seinem Werk Softwareprodukte der iba AG im Einsatz.

iba stellt für die für den Anwender lizenzierte Software kostenlose Updates und kostenlosen Support für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Kaufdatum der Software zur Verfügung. Alle während dieser Zeit veröffentlichten Updates der Software können vom Anwender installiert und genutzt werden. Gleichzeitig berechtigt es den Anwender bei gültiger Wartung seiner Lizenz, Funktionserweiterung durch Kauf entsprechender Lizenzprodukte vorzunehmen.

Aktualisierungen der Software (Updates) oder die Erweiterung seiner Anwendung um weitere Lizenzoptionen über diesen Zeitraum hinaus, erfordern eine kostenpflichtige Verlängerung der Wartung durch den Kauf von sog. Wartungs-Verlängerungsprodukten EUP (Extended Update Period).

Der Kauf von Wartungs-Verlängerungsprodukten EUP kann über Einzelbestellung, Sammelbestellung oder per Abschluss eines explizit zu vereinbarenden Wartungsvertrags erfolgen.

Die uneingeschränkte Nutzung der Software durch den Anwender ist unabhängig von der Updatefähigkeit der Software.

Hierzu enthält die Software technische Maßnahmen, die eine nicht lizenzierte Nutzung verhindert und die Weiterverwendung bei Ablauf der Update-Fähigkeit gewährleistet.

Eine Verwendung der lizenzpflichtigen Eigenschaften der Software ist nur möglich, wenn der bei Erwerb der lizenz-pflichtigen Software mitgelieferte Lizenzträger (Hardware-Key für USB- Schnittstelle oder sogenannte Soft-Lizenz) den zugehörigen Aktivierungsschlüssel aufweist. Zu diesem Zweck muss der Hardware-Key auf der dafür geeigneten Schnittstelle am PC gesteckt oder die entsprechende Soft-Lizenz auf dem PC installiert sein.

Der Lizenzträger darf während der Nutzung der lizenzpflichtigen Eigenschaften nicht entfernt werden. Der Aktivierungsschlüssel ist auf den in der Bestellung genannten Namen des Anwenders (= Endanwender) ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Bei der Installation von Updates der Software wird das Vorhandensein einer gültigen Update-Lizenz (EUP-Lizenz) im Lizenzträger systemseitig überprüft. Ist das Datum der EUP-Lizenz nicht mehr gültig, muss eine Update-Lizenzdatei mit einem aktuellen Wartungsablaufdatum nachgeladen werden, damit der Lizenzträger wieder unter Wartung ist und damit die Bedingungen für die Installation eines Software-Updates und für Lizenzerweiterungen erfüllt.

Die Übermittlung der Update-Lizenzdatei erfolgt per E-Mail an den hierzu benannten Ansprechpartner.

§ 1 Vertragsbedingungen

IBA erbringt die nachfolgend beschriebenen Leistungen ausschließlich für ordnungsgemäß lizenzierte Standardsoftware der iba AG, im Folgenden als VERTRAGSSOFTWARE bezeichnet.

Individuelle Softwarelösungen sowie im Verbund mit iba Software eingesetzte Software von Drittanbietern, die nicht im Installationspaket der jeweiligen iba Software eingebunden sind, insbesondere Betriebssystemsoftware, sind ausgeschlossen.

Eingeschlossene und damit unterstützte Softwarelizenzen (im weiteren „VERTRAGSLIZENZEN“) werden jeweils in einer jährlichen Rechnungslegung für die VERTRAGSLIZENZEN detailliert aufgelistet.

§ 2 Leistungsumfang

IBA stellt dem Anwender während der Laufzeit für das jeweilige Wartungsjahr Lizenzerweiterungen der VERTRAGSLIZENZEN zur Verfügung (EUP-Lizenzen), welche es ermöglichen, zusätzliche Lizenzerweiterungen zu erwerben und aktuelle Versionen der jeweiligen Software („Updates“) zu installieren und auszuführen.

Die EUP-Lizenzen werden zu Beginn eines festgelegten Wartungsjahres dem ANWENDER als Update-Lizenzdateien für die jeweiligen Lizenz-Dongles in elektronischer Form zugesandt.

Dem Anwender steht während der Wartungslaufzeit die jeweils aktuelle freigegebene Version der VERTRAGSPRODUKTE zur Verfügung, wobei Updates technische Weiterentwicklungen und/oder funktionale Erweiterungen der im Rahmen dieser Vereinbarung unterstützten Standardprodukte ohne Änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen (z. B. Programmaufbau, Programmiersprache) und Funktionalitäten beinhalten. Der Programmname (z.B. „ibaPDA“) bleibt bei Updates unverändert und die Versionsnummer des Produkts erhöht sich.

IBA bestimmt den Inhalt von Updates nach eigenem Ermessen. Der ANWENDER hat insbesondere keinen Anspruch auf die Aufnahme zusätzlicher Funktionalitäten und Programmerweiterungen der Vertragsprodukte. Updates werden dem Anwender grundsätzlich zum Download über die Webseite der iba AG (www.iba-ag.com) bereitgestellt. Für den Zugang zum Downloadbereich ist eine Benutzerregistrierung erforderlich.

§ 3 Supportleistungen

IBA bietet dem ANWENDER individuelle Hotline-Beratung für die VERTRAGSSOFTWARE durch das iba Supportcenter über Telefon oder E-Mail. Die jeweils aktuellen Telefonnummern und die E-Mail Adresse für den Support sind im „Hilfe“ Menü des Programmes, auf www.iba-ag.com, und im zur Software gehörenden Benutzerhandbuch angegeben. Im Rahmen der individuellen Hotline-Beratung beantwortet IBA während der Geschäftszeiten auf einen bestimmten Anwendungsfall (im weiteren „Supportfall“) bezogene Fragen zu VERTRAGSSOFTWARE, zur Produkt-Dokumentation sowie zu Programmablauf und Anwendung der VERTRAGSSOFTWARE. Die aktuellen Geschäftszeiten sind Montag-Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (lokale Zeit Fürth/Bayern) außer an gesetzlichen Feiertagen in Bayern.

Ziel der Supportleistung ist es, den ANWENDER in die Lage zu versetzen, einzelne Supportfälle sachgerecht lösen zu können sowie Probleme selbst zu beheben oder umgehen zu können. Eine Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der VERTRAGSSOFTWARE. Die Supportleistung kann daher nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit der VERTRAGSSOFTWARE und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des ANWENDERS in Anspruch genommen werden.

Alternativ kann IBA nach eigenem Ermessen eine Supportleistung per Fernwartung durchführen. Die Supportleistung per Fernwartung beinhaltet das Prüfen des Programmablaufes mittels Zugriffes auf den Zielrechner des Anwenders mit einem Fernzugang per TeamViewer oder ähnlichen Produkten. Der Fernzugriff wird im Rahmen einer einzelnen Sitzung nur mit Einverständnis und unter Aufsicht des ANWENDERS erfolgen. Der Vorgang kann durch den ANWENDER oder IBA jederzeit abgebrochen werden; ebenso kann der ANWENDER kontrollieren, welche Arbeiten im Rahmen des Fernzugangs durchgeführt werden, insbesondere welche Zugriffe auf personenbezogene oder sonstige Daten erfolgen. Der ANWENDER muss hierzu den Zugriff auf seinen Rechner durch Installation eines TeamViewer-Clients sowie die Bekanntgabe einer Sitzungsnummer und eines Passwortes aktiv zulassen. Der ANWENDER hat alle technischen und organisatorischen Maßnahmen selbst zu treffen, die erforderlich sind, Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. IBA und der ANWENDER stimmen den Zeitpunkt des Fernzugriffs per E-Mail oder telefonisch ab.

Folgende Supportleistungen sind im Rahmen einer gültigen Wartungslaufzeit der VERTRAGSLIZENZEN nicht enthalten, können aber gesondert angefragt werden:

  • Überprüfung oder Installation von Drittprogrammen
  • Überprüfung und Konfiguration von Automatisierungsgeräten (SPS) und Netzwerkkomponenten
  • Serverkonfiguration oder Systemadministration
  • Datenbankankopplung oder Datenbankadministration
  • Daten- bzw. Prozessanalyse oder Engineering
  • Schulungen und Einweisungen
  • Support Einsätze vor Ort

§ 4 Mitwirkungspflichten des Anwenders

Der ANWENDER benennt IBA einen im Umgang mit der VERTRAGSSOFTWARE geschulten, qualifizierten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dieser Ansprechpartner von IBA mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Handlungsanweisungen, Programmänderungen oder Lösungsschritte umsetzen kann.

Der ANWENDER hat die für die Nutzung der VERTRAGSSOFTWARE, insbesondere von Updates, notwendige softwaretechnische Systemumgebung (Betriebssystemversion, .net-Version) sowie hardwaretechnische Systemumgebung (Daten- und Arbeitsspeicher) bereitzustellen.

Bei Fehlermeldungen hat der ANWENDER die aufgetretenen Symptome, die von ihm eingesetzte Programmversion nebst Hardwarekonfiguration und Systemumgebung detailliert zu beschreiben und dabei gegebenenfalls ein mit der jeweiligen Software generierbares iba-Support-File zur Verfügung zu stellen.

Der ANWENDER ist für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten und Konfigurationsdateien selbst verantwortlich. Eine Sicherung insbesondere vor jeder Support- oder Wartungsmaßnahme (z. B. vor dem Ändern, Anpassen oder Ersetzen einer Programmversion) ist erforderlich.

§ 5 Vergütung

Für die vereinbarten Support- und Wartungsdienstleistungen zahlt der Anwender eine Gebühr, die sich nach der Anzahl und Art der eingeschlossenen Vertragslizenzen richtet, basierend auf der jeweils gültigen Preisbasis der VERTRAGSSOFTWARE von IBA. Die Gebühren sind für den jeweiligen Abrechnungszeitraum im Voraus fällig. Unbeschadet weitergehender Rechte ist IBA zur Erbringung von geschuldeten Leistungen erst nach Eingang der fälligen Wartungsgebühren für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet.

IBA ist berechtigt, die Höhe der Vergütung einmal pro Vertragsjahr anzupassen. Dabei werden Änderungen im Mengengerüst der Vertragslizenzen berücksichtigt. Reine Preiserhöhungen dürfen 10% der jeweils gültigen Gebühr nicht übersteigen. IBA unterrichtet den ANWENDER schriftlich mindestens 3 Monate vor einer geplanten Preisanpassung.

Andere als die in diesen Softwarewartungs- und Supportbedingungen ausdrücklich spezifizierten Leistungen sind nicht von den Leistungspflichten von IBA und der Vergütung umfasst. Nimmt der ANWENDER derartige andere Leistungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten von IBA in Anspruch, so hat er diese gesondert zu vergüten.

§ 6 Haftung

IBA haftet gegenüber dem ANWENDER nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Mit Ausnahme vorsätzlichen Verhaltens haftet IBA nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle und/oder Betriebsunterbrechungen beim Anwender. Unberührt hiervon bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des ANWENDERS, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit.

§ 7 Vertragsdauer, Kündigung

Softwarewartungs- und Supportpflichten treten mit der Auslieferung des Lizenzschlüssels durch IBA in Kraft und sind zunächst für 12 (in Worten: zwölf) Monate zugesichert. Die Verlängerung der Wartungsperiode oder um eine entstandene Wartungslücke zu schließen, erfordert den Nachkauf entsprechender Wartungs-Verlängerungsprodukte EUP für die jeweilige VERTRAGSLIZENZ. Ohne Verlängerung einer Wartungsperiode erlischt automatisch der Anspruch auf Softwareaktualisierungen und Supportleistungen für die betroffene VERTRAGSLIZENZ.

Im Falle eines vertraglich geschlossenen Wartungsvertrags ist eine Kündigung des Wartungsvertrags zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Ansonsten verlängert sich dieser Wartungsvertrag um jeweils 12 Monate, was eine lückenlose Fortführung der Wartungsperioden zu den VERTRAGSLIZENZEN sicherstellt.

Das Recht jeder Partei zur Kündigung eines solchen Wartungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten unter Anderem:

a) eine erhebliche Verletzung dieses Vertrages, die zum Verlust der gegenseitigen Vertrauens- oder der Geschäftsgrundlage führt;

b) eine erhebliche Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere die Nichtbegleichung von Zahlungen trotz schriftlicher Mahnung;

c) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners, Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eines Vertragspartners oder eines gleichartigen Verfahrens.

d) Preiserhöhungen, die nicht durch eine Änderung des Mengengerüsts begründet sind, sondern reine Preiserhöhungen darstellen und die den in §5 genannten Maximalbetrag überschreiten.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Als Erfüllungsort wird der Sitz der Firma iba vereinbart (Fürth in Deutschland). Sämtliche Verpflichtungen aus diesen Softwarewartungs- und Supportbedingungen gelten als am Sitz der Firma iba zu erbringen.

§ 9 Schlussbestimmungen

Falls einzelne Bestimmungen dieser Softwarewartungs- und Supportbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

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Mit der Auswahl des Landes wird meine Anfrage an die zuständige Landesniederlassung der iba AG für Vertrieb und Support weitergeleitet.Datenschutz­erklärung